Recht und Gesetz - Urteile und DinNormen
Links zur Rechtsprechung – zu Datenschutz, Informationelle Selbstbestimmung, Mietrecht, Selbstbestimmung – wie privat ist meine Wohnung?
Mieter müssen Rauchmelder nicht über Nebenkosten mitzahlen
BGH, Urteil vom 11. Mai 2022 - VIII ZR 379/20
Quelle: Urteil Bundesgerichthof Karlsruhe, 11.05.22 - Az.: VIII ZR 379/20
"Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern - da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind - um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen."
Mieterin wird zur Duldung von Funkrauchmeldern verurteilt
Berufung wird zugelassen
Quelle: Urteil Amtsgericht Hamburg Altona, 30.09.21 - Az.: 318b C 57/21
In der Urteilsbegründung steht u.E. die monetäre Auswirkung (keine erhebliche Mieterhöhung) im Vordergrund. Es geht nicht darum, was der Einbau von Funk-Rauchmeldern mit den Bewohnern der Wohnung macht bzw. ob sich diese in ihrer Wohnung noch wohlfühlen können.
Zitate aus dem Urteil zur Duldung von Funk-Rauchmeldern vom 30. September 2021
"Entscheidungsgründe [S. 5]
[...]
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem Einbau eines (funkbasierten) Rauchwarnrneiders auch um eine Bagatellmaßnahme im Sinne des § 555c Abs. 4 BGB. Maßgeblich hierfür ist, dass der Einbau nur mit unerheblichen Einwirkungen auf die Mietsache verbunden ist und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen kann."
Zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung:
"II. Rechtsgrund/age der Verarbeitung [S.7]
[...]
a.) Zu den berechtigten Interessen zählen zunächst rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen (Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 6 Rn. 146). Die vorliegenden Verarbeitungen personenbezogener Daten durch Funkrauchwarnmelder dienen dabei mehreren Zwecken. [...]
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wurde vom Bundesverfassungsgericht im so genannten Volkszählungsurteil (BVerfG, 1 BvR 209/83 vom 15.12.1983) 1983 als Grundrecht anerkannt. Es ist als Grundrecht in die DSGVO eingeflossen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. 2b. Bezug genommen."
In der Begründung zum angeführten Volkszählungurteil (1983) heißt es:
"Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […]
Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist."
Quelle: wikipedia
Beitrag der betroffenen Mieterin und SPENDENAUFRUF
hier
02.11.2021
Schweizer Bundesgericht sieht durch Funk-Wasseruhren einen
"ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung"
Nicht existente Daten können nicht missbraucht werden
Quelle: Schweiz, Bundesgericht, Urteil vom 05.01.2021 - 1C_273/2020 - | als PDF
Zitat, unter 5.5.3. : "Es gilt also festzuhalten, dass die Speicherung der Stundenwerte betreffend Wasserverbrauch während 252 Tagen auf dem Wasserzähler sowie das Aussenden dieser Daten per Funk alle 30 Sekunden nicht erforderlich sind.
Daran ändert nichts, dass diese Daten gemäss den präzisen und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen sehr gut geschützt sind und eine missbräuchliche Verwendung nahezu ausgeschlossen werden kann bzw. sehr unwahrscheinlich erscheint (Prinzip der Datensicherheit, [...]
Der Grundsatz der Erforderlichkeit bzw. Datenvermeidung und Datensparsamkeit bezweckt jedoch, dass nicht notwendige Daten gar nicht erst erhoben und bearbeitet werden. In diesem Sinne ist auch ihr Schutz besser gewährleistet: nicht existente Daten können nicht missbraucht werden." ... mehr
Hier hat u.E. eine Interessenabwägung stattgefunden. Mehrere Argumente wurden gehört und gegeneinander, wie hier gesagt wird, abgewogen. Oder miteinander abgeglichen, könnte man auch sagen.
Wenn eine solche Rechtsprechung in der Schweiz möglich ist, warum dann nicht in Deutschland oder EU-weit?
Berlin: Keine Pflicht des Wohnungsmieters zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern bei bereits vorliegenden normgerechten Geräten
Vermieter kann keinen Duldungsanspruch geltend machen
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 31.01.2019 - 210 C 272/18 - | als PDF
Zitat: "Ist eine Mietwohnung bereits mit normgerechten Rauchwarnmeldern ausgestattet, die jährlich durch eine Fachfirma gewartet werden, so besteht keine Pflicht zur Duldung des Einbaus vermieterseitiger Geräte. Ein Duldungsanspruch besteht für den Vermieter dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden." ... mehr
Es handelt sich um ein Urteil in Berlin und bezieht sich auf § 48 der Bauordnung Berlin. Fest gestellt wird das "Vorliegen einer unzumutbaren Härte bei Einbau der vermieterseitigen Geräte"
Wenn eine solche Rechtsprechung in Berlin möglich ist, muss es doch auch in Hamburg gehen!
Mieterverein zu Hamburg: Streit um Rauchwarnmelder
In Hamburg sind "Rauchwarnmelder" nicht nur für Neubauten vorgeschrieben. Seit Anfang 2011 muss eine Nachrüstung auch in bestehenden Häusern erfolgt sein. Wer trägt die Kosten? Welche Räume sind betroffen?
Quelle: Mietverein zu Hamburg, Infoblatt 4. Juni 2019
Zitat: "Manche Vermieter wollen in sämtlichen Räumen der Wohnung Rauchmelder anbringen. Was ist davon zu halten? Nach Auffassung des MIETERVEREIN ZU HAMBURG muss die Anbringung in Räumen, für die sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht geduldet werden.
Es handelt sich in diesen Räumen nämlich nicht um eine duldungspflichtige Modernisierung, denn der Wohnwert wird durch überflüssige Geräte nicht verbessert. Zumindest in Bad und Küche ist die Anbringung sinnlos, da die dort entstehenden 'Schwaden' Fehlalarme auslösen können.
Der Vermieter kann, wenn der Mieter der Montage dennoch zustimmt, jedenfalls keinen Modernisierungszuschlag für die fraglichen Räume verlangen. Erst recht kann der Vermieter keine laufenden Wartungskosten für die überflüssigen Geräte umlegen. Die Umlage der Wartungskosten überflüssiger Geräte verstößt nämlich gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
[...]
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihnen die Kosten der Anmietung von Rauchwarnmeldern angelastet werden, empfehlen wir das nachfolgende Schreiben an Ihren Vermieter zu senden." (2. Seite des PDFs)
Auskunft des Hamburgisch Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Die altoba meinte, dass ihrerseits keine Auskunftspflicht nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bestehen würde, da keine persönlichen Daten durch bzw. von Funkrauchmeldern erhoben würden.
Quelle: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Juni 2019
Zitat: "In diesem Zusammenhang kann teilweise die Klage vernommen werden, dass Datenschutzrecht (insbesondere die DSGVO) zu viel von Verantwortlichen verlange. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Digitalisierung einzelner Lebensbereiche nur mit einem effektiven Datenschutz möglich ist. Insofern besteht im Grundsatz auch kein Zwang zur Digitalisietung (Ausnahme Messstellenbetriebsgesetz)."
Offener Brief: An den Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland
Bitte um Anstoß einer Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes gemäß der Entschließung des Bundesrates vom 8. Juli 2016 (Drucksache 349/16) - von Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg
"Schon aus datenschutzrechtlichen Gründen sollte aber in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG die Wahl für einen analogen Zähler weiterhin bestehen bleiben.
[...]
Und noch Anfang Juli 2016, sozusagen im letzten Moment, hatte der Umwelt-ausschuss des Bundesrates der Länderkammer eine kritische Haltung hinsichtlich der Stromzähler-Regelungen empfohlen. Die ins Auge gefassten Regelungen seien als unverhältnismäßig einzustufen; das Gesetz lasse berechtigte Verbraucher- und Datenschutzbedürfnisse der Bevölkerung unberücksichtig. Deshalb sollten private Letztverbraucher unabhängig von der Verbrauchshöhe in jedem Fall ein Widerspruchs gegen die Einbindung eines Messsystems in ein Kommunikationsnetz erhalten.
[...]
Auch wenn es insgesamt unterschiedliche Meinungen und Deutungen zu dieser Frage [gesundheitliche Schäden durch Elektrosmog, Anm Red] in der internationalen Wissenschaft gibt (wie auf vielen anderen Forschungsgebieten auch), lässt sich doch nicht vom Gesetzgeber vorschreiben, welchen wissenschaftlichen Resultaten und Einstellungen sich die Verbraucher anzuschließen hätten.
[...]
Kurz und gut: Es gibt etliche Gründe dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher gemäß Art. 13 GG in ihrer eigenen Wohnung die Freiheit haben sollten, dem Einbau einer „modernen Messeinrichtung“ bzw. eines „intelligenten Messsystems“ zu widersprechen. Zu diesen Gründen zählen neben Datenschutz- und Hackergefahren auch Kostengründe und Strahlenschutzbedenken. Deshalb appellieren wir an Sie und Ihr Haus unter Rückbezug auf die genannte Entschließung des Bundesrats vom 8. Juli 2016 im Interesse der Wahrung bürgerlicher Freiheit auch im Zeitalter der Digitalisierung, eine entsprechende Gesetzesänderung anzustoßen – zu Gunsten eines Mitsprache-, ja Widerspruchsrechts für die Verbraucher."
Hintergrundpapier Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. zu Smart Home
Das folgende Papier beinhaltet neben einem Überblick eine Beschreibung der vier Problemfelder und gibt Handlungsempfehlungen.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., 05.09.17
hier eingestellt am 22.01.20
Zitate "Die Diskussion in Deutschland um neue digitale Anwendungen im Wohnbereich (Smart Home) hat im vergangenen Jahr mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende und dem daraus resultierenden Smart Meter Rollout in privaten Haushalten eine neue Dimension erreicht."
"[...] Gleichzeitig muss es für Verbraucher jederzeit möglich sein, der Nut-zung ihrer Daten zu widersprechen. Dies muss auch dann gelten, wenn der Anbie-ter die Daten des Verbrauchers in einem automatisierten Verfahren erhebt. Ansons-ten würde das Datenschutzrecht mit seinem persönlichkeitsrechtlichen Kern durch das Vertragsrecht ausgehebelt. Dies darf nicht sein."
Mietkosten für Rauchwarnmelder - Keine umlegbaren Betriebskosten
Erstritten in Baden Würtemberg, Amtsgericht Leonberg
Quelle: Mieterverein Köln
siehe auch: Mieterverein Stuttgart, 19.08.19
"Das Amtsgericht Leonberg erklärte außerdem, dass die Anmietung von Rauchwarnmeldern unter Umständen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen könne. Das Gericht verglich dabei die geringen Anschaffungskosten von nur 20 Euro mit den auf Dauer anfallenden Mietkosten von 10 Euro pro Jahr."
Rauchmelder-Pflicht nach Hamburger Bauordnung, § 45 (6)
Es gibt jetzt die Datenschutzgrundverordnung / auf Sichtprüfung kann eventuell nicht verzichtet werden.
Quelle: HBauO § 45 (6)
"In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten."
DIN 14676
Die DIN 14676 dient in allen deutschen Bundesländern als Grundlage für die Rauchmelderpflicht.
Quelle: Wikipedia
Zitat: "Die DIN-Norm DIN 14676 (aktuelle Version Dezember 2018) ist eine 'Anwender-Norm' und beschreibt auf nationaler Ebene Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern bzw. Heimrauchmeldern.
[...]
Der Einsatz von Rauchwarnmeldern dient in erster Linie der frühzeitigen Warnung von Personen vor Brand und Brandrauch. Falls keine Personen anwesend sind, bieten sie aber keinen Schutz vor Sachschäden."
Trotz BVerfG-"Urteil": Datenschutz-Thema ist nicht abgeschlossen!
Es gibt jetzt die Datenschutzgrundverordnung / auf Sichtprüfung kann eventuell nicht verzichtet werden.
Quelle: Rauchmelderpflicht Infoportal, 30.07.18 (?)
Zitat: "Rechtlich gesehen, ist die Sichtprüfung der Rauchmelder vor Ort bislang unersetzlich. ...
In oberster gerichtlicher Instanz wurde 2015 entschieden, dass der Einbau von Funk-Rauchmeldern zulässig ist und nicht gegen die Persönlichkeitsrechte von Mietern verstößt (Az. 1 BvR 2921/15). Ein Mann hatte geklagt mit Hinweis auf die Missbrauchsmöglichkeiten von Funkrauchmeldern. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, da die Manipulationsmöglichkeit nur theoretischer Natur sei und ein konkreter Datenmissbrauch nicht nachweisbar sei.
Dennoch, das Thema Datenschutz und Funkrauchwarnmelder ist damit nicht abgeschlossen. Erstens weil die Geräte technisch weiterentwickelt werden und neue Möglichkeiten des Datenmissbrauchs entstehen und zweitens weil durch die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) neue und härtere Regeln im Umgang mit persönlichen Daten geschaffen wurden. Die Umfeldüberwachung über Sensoren von Funkrauchmeldern ist demnach absolut datenschutzrelevant in Sinne der DSGVO."
Eine Nachbarin fragte beim Datenschutzamt Hamburg nach.
Die Antwort des Datenschutzamtes Hamburg
Quelle: 24.09.18 Antwort Datenschutzamt Hamburg
Zitat: ".. Allenfalls fraglich ist die Erforderlichkeit von Funkrauchwarnmeldern ggü. von herkömmlichen Rauchwarnmeldern, die datensparsamer sein dürften. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass die Rechtsprechung in der von Ihnen genannten Fallgestaltung des Mieters, der sich einem nicht gewollten Einbau durch einen Vermieter ausgesetzt sieht, eine Duldungspflicht gegenüber ‚Funk-Rauchwarnmeldern‘ festgestellt hat (LG Köln - Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 10 S 88/15). Die darauf gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Dezember 2015 – 1 BvR 2921/15 –). ..."
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
Stellungnahme des Bundesrates: "Mit der nun getroffenen Regelung werden berechtigte Verbraucher- und Datenschutzbedürfnisse der Bevölkerung nicht berücksichtigt."
Quelle: 01.09.16 - Gesetz: Bundesdatenblatt | 08.07.16 - Einwände Bundesrat
Auszug aus: § 49 Erhebung, Verarbeitungund Nutzung personenbezogener Daten
"(1) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlichvon den in Absatz 2 genannten Stellen erhoben, verarbeitet und genutzt werden (berechtigte Stellen). Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig.
(2) Zum Umgang mit diesen Daten sind berechtigt:
1. Messstellenbetreiber,
2. Netzbetreiber,
3. Bilanzkoordinatoren,
4. Bilanzkreisverantwortliche,
5. Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
6. Energielieferanten sowie
7. jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt.
(3) Die berechtigten Stellen können die Erhebung,Verarbeitung und Nutzung auch von personenbezoge-nen Daten durch einen Dienstleister in ihrem Auftragdurchführen lassen; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist einzuhalten und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten. ..."
Einwand des Bundesrates: Auszug aus dem Beschluss des Bundesrates vom 08.07.16
1. […] Der Bundesrat unterstreicht insbesondere seine Forderung, mit dem vorliegenden Gesetz dem privaten Letztverbraucher ein Mitspracherecht beim Einbau intelligenter Messsysteme oder der Einbindung in ein Kommunikationsnetz einzuräumen.
2. Die nun beschlossene Regelung, die Messstellenbetreiber dazu ermächtigt, private Haushalte mit einem Verbrauch von mehr als 6 000 Kilowattstunden pro Jahr Jahresverbrauch mit Inkrafttreten des Gesetzes und alle anderen Haushalte mit einem Verbrauch unter 6 000 Kilowattstunden pro Jahr ab 2020 mit einem intelligenten Messsystem auszustatten, hält der Bundesrat für unverhältnismäßig. Mit der nun getroffenen Regelung werden berechtigte Verbraucher- und Datenschutzbedürfnisse der Bevölkerung nicht berücksichtigt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde (Begründung)
Quelle: Bundesverfassungsgericht, 08.12.15 - zur Begründung / vollständiges Urteil
Zitat: " ... Aus dem von ihm [dem Beschwerdeführer] während des Berufungsverfahrens in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ergebe sich lediglich, dass mit krimineller Energie und erheblichem technischen Sachverstand eine Manipulation des Geräts möglich sei. Der Beschwerdeführer habe aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Klägerin in der Lage und willens sei, entsprechende Maßnahmen auch tatsächlich durchzuführen. [...]
Der Beschwerdeführer verkennt bereits im Ausgangspunkt seiner Argumentation, dass er sich im Verhältnis zur Klägerin, einer privatrechtlichen juristischen Person, nicht unmittelbar auf ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen kann. Auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) betrifft nicht unmittelbar das Rechtsverhältnis des Mieters zum Wohnungsvermieter oder dem Grundstückseigentümer; für deren Rechtsbeziehungen ist zunächst das bürgerliche Recht, insbesondere das Miet-, Besitz- und Nachbarrecht, maßgebend. ..."
Die Klage einer Vermietern auf Duldung von Rauchmeldern wird abgewiesen.
In diesem Verfahren waren Funk-Rauchmelder noch kein Thema ...
Quelle: mein Mietrecht - AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 241/11, Urteil vom 07.09.2011
Zitat: " ... Ihr eigentlicher Zweck liegt darin, anwesende Personen zur Flucht zu bewegen (so zutreffend AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 21.6.2010, 740 C 31/10, juris), also den Mietgebrauch – zumindest vorübergehend – aufzugeben.
Allenfalls ermöglichen sie im Einzelfall darüber hinaus das Eingreifen, um, etwa durch Bekämpfung des Brandes mit Feuerlöschern, den Bestand der Mietsache zu erhalten. Dies wäre aber lediglich ein Reflex, der die Ausstattung der Mietsache mit Feuerlöschern oder anderen Gerätschaften zur Brandbekämpfung voraussetzen würde. [...]
Nach § 45 Abs. 6 Satz 2 HBauO ist lediglich vorgeschrieben, dass die Geräte so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Dieser Zweck wird zweifelsfrei auch dadurch erreicht, dass der Mieter den Einbau von DIN 14676 / DIN EN 14604-gerechten Rauchwarnmeldern vornimmt. ..."
Zum diesem Zeitpunkt kann noch nicht argumentiert werden, dass Rauchwarnmelder vom Eigentümer zu installieren sind. Es hieß damals lediglich in § 45 Abs. 6 HBauO "In Wohnungen müssen". So in dem Urteil nachzulesen.
Grundsatzurteil / Volkszählungsurteil 1983
Die zentrale Stelle der Entscheidung (unter C II 1 a) lautet:
Quelle: Urteil Bundesverfassungsgericht, 15.12.83 - bei Wikipedia
Zitat: "Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […]
Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus.
Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen."
Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung sind nur auf gesetzlicher Grundlage, beispielsweise gemäß Mikrozensusgesetz oder Bundesstatistikgesetz, zulässig. Ausdrücklich stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass es „kein belangloses Datum“ gebe. Vielmehr bedürfe die Verwendung aller personenbezogenen Daten einer besonderen Rechtfertigung.