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20.03.2024 - Leider nix Neues
Berufungsprozess gegen Duldungsklage - Mieterin meldet sich nicht mehr mehr >>

 

22.10.22 - Urteil Kosten:
Kosten für die Miete von Rauchwarn­meldern sind keine Betriebskosten mehr >>

 

22.12.2021 - Presse:
Warnung der Bundesnetzagentur: Rauchmelder hört mit FAZ >>

 

02.11.2021 - Urteil HH-Altona:
Mieterin wird zur Duldung von Funkrauchmeldern verurteilt mehr >>

 

12.02.20 - Presse:
Digitale Stromzähler: Intelligenz, die keinem hilft Zeit online >>

 

20.01.2020 - Presse:
Defekt in der Lithiumbatterie eines Rauchmelders
(Rauchmelder brannte) IfS >>

 

Argumente, die gegen Funk-Rauchwarnmelder sprechen

"Zu behaupten, das Recht auf Privatsphäre sei einem egal, weil man nichts zu verbergen hat, ist wie zu behaupten, das Recht auf freie Meinungsäußerung sei einem egal, weil man nichts zu sagen hat."

Edward Snowden, 2015

Alle Argumente als unsortierte Liste

  • Die Funk-Rauchmelder überwachen per Ultraschall ihr Umfeld. In welchem Umfang ist nicht verifizierbar. Techem selbst schreibt, dass es sich um 60 cm rund um das Gerät handeln würde und benennt diesen Vorgang selbst mit "Umfeldüberwachung"
  • Wir können nicht überprüfen, ob Funk-Rauchmelder Gespräche mithören und aufzeichnen.
  • Es besteht die Möglichkeit, ein Bewegungsprofil zu erstellen. Ein Bewegungsprofil könne laut Techem nicht erstellt werden, da nur einmal wöchentlich die Daten abgefragt würden ... (s.Techemunterlagen)
  • Auch Kameras könnten unbemerkt eingebaut werden. Dazu gab es von der Bundesnetzargentur im Arpil 2016 eine Warnung:
    "'Besonders beliebt ist es nach unseren Erkenntnissen, diese Kameras in Uhren, Rauchmeldern oder Lampen zu verstecken,' so Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. ..."
  • Was kann das Gerät wirklich? Wir können es nicht überprüfen. Die Hansa lehnt eine Überprüfung von selbst ausgewählten Sachverständigen ab. Sämtliche von der Hansa bereitgestellen "Prüfungsunterlagen" zur Unbedenklichkeit stammen von Techem, dem Hersteller, selbst. Nach dieser Auskunft werden die Geräte "gemäß DIN EN 14604 durch das notifizierte Prüfinstitut KRIWAN zertifiziert und konformitätsgeprüft." Die Erfahrung mit der Autoindustrie und den Abgaswerten führt nicht dazu, dass ich mich wohler fühle.
    Der TÜV Rheinland, den Techem ebenfalls aufführt, wirbt u.a. mit dem Slogan: "TÜV Rheinland – Ihr Experte für individuelle Marketingstrategien und Kundenbindung"
  • Die Funk-Wartung kann nicht überprüft werden:
    Welche Daten werden übermittelt? – Wann wird gefunkt? – Wie oft wird gefunkt?
  • Der Funk nützt nix wenn es brennt: Auch diese Rauchmelder warnen nur die anwesenden Bewohner durch ein lautes Signal.
    Aus der Bedienungsanleitung: "Der RWM ist zur Alamierung von Personen mit Hörbehinderungen unter Umständen nicht geeignet. ..." Und:
    "Der Funk-Rauchwarnmelder 2 (RWM) dient der Früherkennung von Bränden und zur lokalen akustischen Alamierung im privaten Bereich und in der Wohnungswirtschaft.– Für darüber hinausgehende Anwendungen ist er nicht geeignet."
  • Auch an wen die Daten übermittelt werden, können wir nicht prüfen. Und Daten sind das neue Gold.
    Nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) muss uns mitgeteilt werden, was gespeichert wird und an wen was weitergeleitet wird. Ob etwas gespeichert wird oder weitergeleitet, darauf haben wir kaum einen Einfluss. Entweder zustimmen oder nicht mitmachen. Wobei letzteres in diesem Falle nicht möglich ist.
  • Auch ist Datenminimierung DAS Grundprinzip in der DSGVO. Ohne Funk weniger Daten.
  • Wer noch kann den Funkverkehr abfangen? Wie sieht es mit der Hackbarkeit der Übertragung vom Mastergerät zu Techem aus?
    Auch der HVV behauptete Anfang des Jahres (2018), dass alle Daten sicher seien und wurde doch, noch während der HVV auf diese Sicherheit bestand, gehackt. (siehe)
  • Techem wurde dieses Jahr (2018) an Investorengruppe mit Hauptsitz in der Schweiz verkauft.
    "Im Mai 2018 vereinbarte Macquarie den Verkauf von Techem für 4,6 Milliarden Euro an eine Investorengruppe unter Führung der schweizerischen Partners Group, der noch zwei kanadische Pensionsfonds angehören." siehe Wikipedia
    Wie sieht es dort mit der DSGVO aus? Gilt sie auch im Nicht-EU-Land Schweiz?
    Nachtrag vom 02.11.18: Laut Hansa gibt es einen Vertrag mit Techem: Die Daten müssten in Deutschland gespeichert werden und selbstverständlich würde die DSGVO gelten.
  • Warum müssen überhaupt irgendwelche Daten zu Rauchmeldern in privaten Wohnungen gespeichert werden? Nützt das irgendeiner Sicherheit? Entweder so ein Ding kann Rauch wahrnehmen und gibt dann Signaltöne von sich, oder nicht. Dann muss die Batterie ausgetauscht werden oder eine Reperatur steht an. Muss dazu wirklich irgendein Datum aus unserem privatesten Bereich irgendwo gespeichert werden?
  • Der Rauchmelder-Hersteller "Nest" wurde von Google gekauft. "Nest hat noch etwas anderes anzubieten, das Google schon
    seit Jahren anstrebt: Daten aus Millionen Haushalten." Spiegel-online, 14.01.14

    Der nächste Eigentümer von Techem könnte auch in den USA oder China sitzen.
  • Selbst wenn das Gerät tatsächlich nicht alles kann, ist es eine Leichtigkeit die Rauchmelder fix umzurüsten. Und ob der Mieter überhaupt etwas davon erfährt, ist nicht sicher, denn:
    Fragen Sie nach wenn von dem Hersteller Ihres Rauchmelders jemand vor der Tür steht und Ihnen freundlich erklärt, dass er /sie den Rauchmelder austauschen müsse - das Gerät hätte einen Defekt gefunkt?
  • Wissen wir welche Staatsform wir in 10 Jahren haben werden? Angenommen sie ändert sich, so wie in Ungarn, Polen oder der Türkei? Wie gesagt, eine Änderung / Erweiterung der Funktionen ist ein Leichtes. Wir könnten uns in einem Staat, der willkürlich festlegt, wer ein Kritiker oder "Gefährer" ist, nirgendwo mehr verbergen.
  • Die gesetzliche Pflicht ist bereits erfüllt, denn wir haben bereits Rauchmelder.
  • Selbst wenn die Geräte tatsächlich für sich genommen keine gesundheitliche Gefährdung darstellen sollten, so muss die Funkbelastung der Funk-Rauchmelder doch zu allen anderen Funkbelastungen hinzugezählt werden.
    Zu dem Thema gibt es beim BUND einen Arbeitskreis Elektrosmog
  • Müsste ein Rauchmelder-Check nicht eigentlich eine Qualmsimulation enthalten? Wer sagt, dass das Gerät bei Rauch in der Wohnung tatsächlich anspringt, nur weil die Batterie funktioniert und 60 cm Platz in alle Richtungen ist.
  • Eine Weiterentwicklung in Richtung der eigentlichen Funktion des Gerätes ist nicht zu erkennen: Die Wahrnehmung von Rauch wurde nicht verbessert. Es muss jetzt in alle Richtungen 60 cm Abstand haben, was bei den alten Geräten nicht sein musste. Die "Verbesserung", also der technische Fortschritt, ist allein darin zu sehen, dass das Gerät das Umfeld überwachen und Daten verschicken kann. Ist das wirklich eine Verbesserung? Wenn ja für wen?
  • Die Kosten der neuen Rauchmelder werden normalerweise auf die Mieter umgelegt. Laut Hansa würde das nicht geschehen, da es keine Modernisierungsmaßnahme sei. Zwar entfallen Kosten für die Wartung durch Mitarbeiter, aber ich gehe davon aus, dass Kosten für die Wartung der Software, Antennen etc. durchaus anfallen werden. Dazu konnte mir die Hansa noch keine konkreten Angaben machen.
  • Die Kosten für Schönheitsreperaturen auf Grund der Umsetzung mancher Rauchmelder, müssen vom Mieter getragen werden.
  • Das Recht der informationellen Selbstbestimmung wird unterlaufen:
    "In seinem Grundsatzurteil von 1983 begründete das Bundesverfassungsgericht das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung mit der Gefahr einer Selbstzensur, die ausgelöst wird durch die Verunsicherung, welche Daten erfasst würden - dem sogenannten Chilling Effect. Die Menschen dürften sich nicht totalüberwacht fühlen, denn: 'Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen.'"
  • Grundgesetz Art 13 "Unverletzlichkeit der Wohnung"
    (In der Begründung des Bundesverfassungsgerichts, dass Mieter auch Funk-Rauchmelder zu dulden hätten, heißt es allerdings: ".. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) betrifft nicht unmittelbar das Rechtsverhältnis des Mieters zum Wohnungsvermieter oder dem Grundstückseigentümer; für deren Rechtsbeziehungen ist zunächst das bürgerliche Recht, insbesondere das Miet-, Besitz- und Nachbarrecht, maßgebend.")
  • Nach Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, hat jeder von uns ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Ist es richtig, dass gegen meinen ausdrücklichen Willen und mit dem Hinweis darauf, dass ich den Rauchmeldern und den Herstellerangaben nicht traue, die Geräte dennoch von einer Genossenschaft in meine privatesten Räume eingebaut werden?
  • Die Dinger sind hässlich und hängen unübersehbar, mitten an den Decken unser privaten Aufenthaltsräume.
    In einem Radius von 60 cm - auch nach unten - darf nichts anderes hängen oder stehen: Keine Lampe, kein höherer Schrank, Gardinen oder Schmuck ...
Funk-Rauchmelder fordern Abstand

Funk-Rauchmelder fordern Abstand

 

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Vermieter behaupten und was wir dazu meinen

25. September 2019

1. Vermieter: "Die Funk-Rauchmelder sollen ALLE Bewohner vor giftigen Rauchgasen im Rahmen eines Wohnungs- oder Hausbrandes warnen und so vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen."

Funk-Rauchmelder haben nach Auskunft der Feuerwehr lediglich die Funktion, schlafende Personen in einem Raum zu wecken. Sie haben explizit nicht die Aufgabe, ganze Wohneinheiten zu warnen. Bei solchen Systemen handelt es sich um "Brandmeldeanlagen" die für Wohnungen nicht vorgeschrieben sind.

Daher müssen in Wohnzimmern keine Rauchmelder eingebaut werden, wenn dort keine Personen schlafen. Siehe unten im Text: HBauO § 45 (6)

2. Vermieter: "Immer wieder werden Rauchmelder von Mietern entfernt. Damit gefährden diese Mieter jedoch im Falle eines Brandes nicht nur sich selbst, sondern auch alle (!) anderen Bewohner."

Mieter, die Rauchmelder entfernen, gefährden nur sich selbst. Andere Bewohner sollen von den Rauchmeldern nicht gewarnt werden. Siehe Behauptung 1.

Die Feuerwehr meint dazu: "Die Verpflichtung zum Einbau einzelner Rauchwarnmelder darf nicht mit den Aufgaben einer Hausalarm- oder einer Brandmeldeanlage verwechselt werden."

3. Vermieter: „Wartung: Die gesetzlich vorgeschriebene jährliche Prüfung der Rauchmelder kann mit Einbau der funkenden Geräte ohne Zutritt der Wohnung erfolgen."

In den meisten Bedienungsanleitungen von Funk-Rauchmeldern ist zu lesen, dass empfohlen wird, die Geräte trotz Funk regelmäßig manuel zu testen.

Die Lautstärke des Warntons kann per Funk schwerlich überprüft werden.

Bescheibung Selbsttest

4. Vermieter: "Bei den Funk-Rauchmeldern handelt es sich um eine sicherheitsrelevante, gesetzlich vorgeschriebene Einrichtung in Ihrer Wohnung zum Schutz der Gesamtimmobilie."

Die Hamburgische Bauordnung schreibt lediglich Rauchwarnmelder vor. Von Funk-Rauchmeldern ist keine Rede (HBauO § 45, Satz 6) Um den Schutz einer Immobilie geht es bei den Rauchmeldern nicht.

Die Feuerwehr dazu: "Bereits ein einfacher zertifizierter (DIN EN 14604) kostengünstiger Baumarkt-RWM erfüllt die gesetzlichen und brandschutzrechtlichen Anforderungen.

Siehe auch Behauptung 1 und 2

5. Vermieter: "Es werden keine personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes erfasst, gespeichert oder gesendet."

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte: "Die Informationen zu den Funktionalitätsparametern der jeweiligen Warnmelder dürften keine [...] personenbezogenen Daten darstellen. Anders verhält es sich unserer Einschätzung nach aber mit der Information der ‚Demontage und Funktionsstörung‘. Diese Informationen können durch Menschen herbeigeführt werden, bzw. die Demontage sogar zwingend.

Insofern handelt es sich hierbei um ein personenbezogenes Datum."

Nutzen Sie Ihr Rechte! Fordern Sie Auskunft nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)! Wir haben Vorlagen erstellt, die Sie dafür nutzen können.

 

* HBauO § 45 (6) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

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