Lexikon - kurze Worterklärungen
Ältestenrat- Geschäftsordnungsausschuss
bereitet Geschäftsordnungsänderungen vor, berät über grundlegende Angelegenheiten des Sitzungsbetriebs, koordiniert die Beantwortung bzw. Abarbeitung von Eingaben/Fragen an die Bezirksversammlung und entscheidet abschließend über die Tagesordnung der Bezirksversammlung, legt die Debattenpunkte sowie die entsprechenden Redezeiten fest.
Der Ältestenrat tagt öffentlich.
Amt für Bauordnung und Hochbau - ABH
"Unterabteilung" der BSU (Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt). Das Amt für Bauordnung und Hochbau ist zuständig für die Entwicklung und Fortschreibung der Hamburgischen Bauordnung und sonstigen bauaufsichtlichen Vorschriften. Dies umfasst sowohl die Regelungen zu den unterschiedlichen Genehmigungsverfahren als auch die Festlegung von technischen Anforderungen.
Andererseits obliegen dem Amt vielfältige Aufgaben im Bereich des öffentlichen Hochbaus. Auf ministerieller Ebene ist es übergeordnet zuständig für den öffentlichen Hochbau in Hamburg. Hierzu zählen die Entwicklung von Regelungen im Vertrags- und Vergabewesen sowie die Festlegung von Standards für öffentliche Gebäude und deren technische Ausrüstung (Abtlg. Öffentlicher Hochbau).
Aufstellungsbeschluss
Ein Bebauungsplan hat erhebliche und langfristige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, den Wert und die Erscheinung einer Fläche. Deshalb werden Bebauungspläne nach einem im BauGB geregelten Verfahren aufgestellt, mit dem sichergestellt werden soll, dass bei der Planung alle Belange und Probleme sorgfältig erfasst bzw. erkannt und gerecht abgewogen werden. Vor allem die umfassende Beteiligung aller Betroffener und der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden.
[…]
Der Vorschlag für den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen (1. Verfahrensschritt), kommt in der Regel aus der Verwaltung (Bau-/Planungsamt); bei dem speziellen Planungstyp eines „vorhabenbezogenen Bebauungsplans“ kommt die Initiative gewöhnlich von einem Vorhabenträger (Investor oder Bauherr). Sowohl der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB als auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans am Ende des Verfahrens gem. § 10 Abs. 1 und Abs.3 BauGB sind ortsüblich bekannt zu machen.
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne BauGB
Abs. 1 Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und regionale Stadtteilentwicklung
Die beiden Regionalausschüsse wurden bei der konstituierenden Sitzung der Bezirksversammlung im Juni 2014 (aufgrund von Personalmangel) abgeschafft. Beide Ausschüsse soll dieser neue Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und regionale Stadtteilentwicklung übernehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und regionale Stadtteilentwicklung
- befasst sich mit Fragen des Wirtschaftsstandortes Altona, der Altonaer Tourismuswirtschaft und -politik sowie dem kommunalen Standortmarketing,
- beschäftigt sich mit der Altonaer Arbeitsmarktpolitik und -situation,
- befasst sich mit Programmen, Projekten und Maßnahmen des Rahmenprogramms Integrierte Stadtteilentwicklung (RISE) inklusive der städtebaulichen Sanierung,
- beschäftigt sich mit aktuellen Themen in den Stadtteilen Osdorf, Lurup, Bahrenfeld, Altona-Altstadt und Sternschanze.
Zu Beginn jeder Sitzung findet eine öffentliche Fragestunde statt, in der jeder Bürger Fragen zu Themen der Tagesordnung stellen kann.
Termine und Tagesordnung finden Sie hier
Bauantrag
Der Bauantrag ist der Antrag des Bauherrn (oft auch als „Investor“ bezeichnet) auf eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben.
Dieser wird in der Regel vom Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt genehmigt oder abgelehnt. Weicht der Bauantrag vom Bebauungsplan ab, muss der Antrag dem Bauausschuss zur Abstimmung vorgelegt werden.
Bauausschuss
Der Bauausschuss befasst sich in nicht-öffentlicher Sitzung mit Bauanträgen.
Baudezernent
Dezernatsleitung - Dezernat für Wirtschaft, Bauen und Umwelt. Wird gelegentlich auch als „Baubürgermeister“ tituliert.
(Bezirksamt Altona: Dr. Reinhold Gütter wurde Anfang 2016 von Johannes Gerdelmann abgelöst.)
Bauvorbescheid
Mit einem Bauvorbescheid werden vorab Fragen der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens geprüft, ob eine bestimmte Art oder ein bestimmtes Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig ist / mit dem Baurecht vereinbar ist. So kann geklärt werden, ob sich der finanzielle Aufwand einer detaillierten Bauplanung lohnt.
Wird ein Bauvorbescheid erteilt, hat es die gleiche Wirkung wie ein Baubescheid - der Bauherr darf nun so bauen, wie er beantragt hat - selbst wenn ein Bürgerentscheid gegen das Vorhaben gewonnen wird. So zumindest die gängie Praxis ...
Baulinie
Ist in den Bebauungsvorschriften eine Baulinie festgelegt, muss diese zwingend eingehalten werden. Sie legt genau fest, welche Fläche eines Grundstücks bebaut werden muss.
Die Baulinie definiert, ähnlich wie die Baugrenze, die überbaubare Grundstücksfläche. Die von der Baulinie umgrenzte Fläche muss vollständig mit einem Gebäude ausgefüllt werden. Eine Baulinie kann als Vorder- und Seitengrenze, aber auch als ein restlos geschlossener Flächenumriss festgelegt werden. Mit der verbindlichen Festsetzung einer Baulinie werden Gestaltungsspielräume deutlich eingeschränkt. Daher erfordert diese Maßnahme von der jeweiligen Bauleitplanung städtebauliche Kenntnisse und große Sensibilität gegenüber der Umwelt.
Bebauungsplan = B-Plan
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen über die städtebauliche Ordnung. Er regelt welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind wie z.B.: Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Anzahl der Geschosse, Verkehrsflächen.
In einem Bebauungsplan kann auch rechtsverbindlich festgelegt werde, ob und wieviele Sozialwohnungen an der Stelle gebaut werden müssen. Dies wird allerdings so gut wie gar nicht angewendet. Es wird lieber auf den unverbindlichen Drittelmix verwiesen.
Sonderformen: Vorhabenbezogene Bebauungsplan, Durchführungsplan
Baurecht - §9 BauGB (1) Satz 7 - siehe auch Govdata
Befreiungen (vom Bebauungsplan)
Befreiung ist eine genehmigte Abweichung von einem Bebauungsplan. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen "erteilt" werden.
§ 31 BauGB: Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist
Bezirksamtsleiter
Der Bezirksamtsleiter – gelegentlich auch als „Bezirksbürgermeister“ tituliert – ist der Kopf der örtlichen Verwaltung. Er wird von der Bezirksversammlung gewählt und dann in der Regel von der Hamburgischen Landesregierung für 6 Jahre eingesetzt.
(Zur Zeit in Altona: Dr. Liane Melzer, August 2013).
Bezirksversammlung - BV
Die Bezirksversammlung kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamtes und kann in allen Angelegenheiten, für die das Bezirksamt zuständig ist, bindende Beschlüsse fassen.
Sie tagt in der Regel an jedem vierten Donnerstag im Monat um 18.00 Uhr in öffentlicher Sitzung im Kollegiensaal des Rathauses Altona, Platz der Republik 1.
Zu Beginn jeder Sitzung findet eine öffentliche Fragestunde statt, in der jeder Bürger Fragen zu Themen der Tagesordnung stellen kann.
Termine und Tagesordnung finden Sie hier
Beschlüsse der Bezirksversammlungen haben ledglich einen empfehlenden Charakte, denn der Senat kann alle Beschlüsse der Bezirksversammlungen ändern, aufheben oder ignorien. (siehe auch Evokation) Dies liegt daran, dass Hamburg eine sogenannte Einheitsgemeinde ist - und keine kommunale Selbstverwaltung hat.
Mehr dazu leider nicht mehr beim Altonaer Manifest
Bitkom
Bitkom ist "der" IT-Branchen- oder auch Lobbyverband.
"Wir setzen uns für die besten politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Digitalwirtschaft ein." ist auf der Website von Bitkom zu lesen. Am 28.02.18 wird stolz in einer Pressemitteilung verkündet: "Die Rahmenbedingungen für den Einkauf von IT-Leistungen werden seit vielen Jahren durch die öffentliche Hand in Abstimmung mit der Wirtschaft fortentwickelt. In den Verhandlungen werden die IT-Anbieter durch den Bitkom vertreten."
Beides gefunden auf der Website von Bitkom
Bitkom ist laut wikipedia ein eingetragener Verein. Allerdings steht dort auch: "Insgesamt arbeiten mehr als 100 Mitarbeiter für die Bitkom-Gruppe, zu der die Bitkom Servicegesellschaft mbH (BSG) und die Bitkom Research GmbH gehören." (U.A. Marktforschung)
Weiter unten steht: "Besondere mediale Beachtung erfährt dabei stets die sogenannte hub.berlin, an der hochrangige Vertreter aus Politik und Wirtschaft teilnehmen."
Quelle: Wikipedia
2017 hat Bikom den Big Brother Award in der Kategorie Wirtschaft verliehen bekommen, für unkritisches Promoten von Big Data, penetrante Lobbyarbeit gegen Datenschutz und weil Bitkom de facto eine Tarnorganisation großer US-Konzerne sei, die bei Bitkom das Sagen haben.
Quelle: BigBrotherAward 2017
Bruttogrundfläche - BGF - auch: Bruttogeschossfläche
Die Bruttogeschossfläche hält sich hartnäckig, ist jedoch in keiner Norm festgelegt. Richtig heißt es Bruttogrundfläche. Die BGF umfasst sämtliche Geschosse eines Gebäudes einschließlich nicht als Vollgeschosse geltender Dachgeschosse und der unterirdischen Flächen (Kellerräume, Tiefgaragen, etc.), jedoch ausgenommen von Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z.B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Bürgerbeteiligung
Bürgerbeteiligung ist ein Bestandteil der Demokratie, denn alle Macht soll gemäß Grundgesetz vom Volke ausgehen. Inzwischen wird Bürgerbeteiligung als Privileg dargestellt und bezeichnet die Beteiligung der Bürger an einzelnen politischen Entscheidungen und Planungsprozessen.
Beispielsweise wird die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung im Baugesetzbuch vorgeschrieben. Bürger erhalten, in Form einer öffentlichen Plandiskussion, die Möglichkeit, die Planung mit den Beteiligten zu erörtern sowie Anregungen oder Kritik zu der vorgelegten Planung vorzubringen.
Die Pläne sind dann in der Regel fertig und werden genau so umgesetzt, wie vorgestellt. Mitbestimmen können die Bürger nicht.
anna elbe meint: Die Art der Bürgerbeteiligung wird nicht nur von uns kritisiert, da die Bürger oft meistens vor vollendete Tatsachen gestellt werden und das Beteiligungsverfahren somit den Charakter einer Bürgerbeschäftigung ohne Einflussnahme hat.
Oft wird behauptet, Deutschland sei eine repräsentative Demokratie - sprich: einmal wählen gehen und das war's an demokratischen Rechten. Es stimmt aber nur bedingt - die gewählten Volkvertreter hören dies nur nicht so gern.
Art 20 GG: (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt ...
anna elbe dazu: In Hamburg wurde gerade im Zuge der Olympia-Bewerbung die schwer erkämpfte Volksgesetzgebung per Verfassungsänderung ausgehebelt - und so ein wichtiger Bestandteil der Bürgerbeteiligung unmögich gemacht. Dafür wurden die "Volksvertreter" sicherlich nicht gewählt. Sie haben sich dazu ermächtigt, denn eine Verfassung ändert man nicht mal eben so in 14 Tagen.
Juni 2015 - im BauGB: Beteiligung der Öffentlichkeit
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheide sind Verfahren, in dem Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, alle Wahlberechtigten des Bezirks über konkrete Anliegen, die in die Zuständigkeit der Bezirke fallen, abstimmen zu lassen.
Jeder wahlberechtigte Hamburger hat das Recht, ein solches Verfahren selbst zu starten. Ein Bürgerentscheid hat dabei dieselbe Wirkung wie ein Beschluss der Bezirksversammlung.
Das Bürgerbegehren ist dabei der erste Schritt. Hierbei muss über Unterschriftenlisten die Zustimmung von 2-3 Prozent innerhalb von 6 Monaten der Wahlberechtigten zu dem jeweiligen Anliegen eingeholt werden.
Ist dieses Ziel erreicht, kommt es zum zweiten Schritt des Verfahrens, dem Bürgerentscheid. Nun stimmen alle Wahlberechtigten des Bezirks über das Anliegen ab. Hier gibt es kein Quorum - also muss sich kein bestimmter Prozentsatz der Wahlberechtigten am Bürgerentscheid beteiligen oder der Vorlage zustimmen. Es entscheidet also die einfache Mehrheit.
(Quelle und ausführlicher Text bei: Mehr Demokratie e.V.)
Bürgerentscheid
Beim Bürgerentscheid sind alle wahlberechtigten Einwohner_innen eines Bezirks stimmberechtigt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung. Genaueres siehe Bürgerbegehren
BSU = Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - seit 01.07.15 BSW
Die BSU ist eine von zehn Fachbehörden des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg und zuständig für die Stadtentwicklungs- und Umweltpolitik der Hansestadt.
ACHTUNG:Seit 1. Juli 2015: Die bisherige Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt ist in zwei Behörden aufgeteilt, die unter einem Gebäudedach an der Neuenfelder Straße in Wilhelmsburg bleiben.
Senator Jens Kerstan leitet die Behörde für Umwelt und Energie, kurz BUE genannt. Die zweite Behörde firmiert künftig unter dem Kürzel BSW für die Themen Stadtentwicklung und Wohnen (Senatorin: Dorothee Stapelfeldt).
BSW = Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Die Hamburger Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (in der Abkürzung BSW) ist ab 1. Juli 2015 eine von elf Fachbehörden des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg und zuständig für die Stadtentwicklung und Wohnungspolitik der Hansestadt. Die Behörde wird aus Teilen der bisherigen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) gebildet.
Daseinsvorsorge
ist in Deutschland ein verwaltungsrechtlicher Begriff, der auch in der politischen und sozialwissenschaftlichen Diskussion eine wichtige Rolle spielt. Er umschreibt die staatliche Aufgabe zur Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Güter und Leistungen − die so genannte Grundversorgung. Dazu zählt als Teil der Leistungsverwaltung die Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen für die Allgemeinheit, also Verkehrs- und Beförderungswesen, Gas-, Wasser-, und Elektrizitätsversorgung, Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Krankenhäuser, Friedhöfe, Bäder usw. (Infrastruktur). Dabei handelt es sich größtenteils um Betätigungen, die heute von kommunalwirtschaftlichen Betrieben wahrgenommen werden.
Durchführungsplan
Durchführungspläne wurden aufgrund des Hamburgischen Aufbaugesetzes von 1949 bzw. 1957 (AufbauG 1949 bzw. 1957) erlassen und gelten gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Bebauungspläne fort.
Demonstration - Demo
Gemeinschaftliche Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit. (U.a.)
Drittelmix
Der "Drittelmix" ist ein Versprechen der sPD, bei Neubauten mit mehr als 20 Wohnungen den Eigentümer zu verpflichten, ein Drittel Eigentumswohnungen, ein Drittel frei finanziert, ein Drittel Sozialwohnungen zu bauen. (Stand 2014)
"Der Drittelmix gilt erst ab 30 Wohnungen", sagt Sven Hielscher, Fraktionschef der CDU Altona.
"Mieter haben selber Schuld", Mopo, 08.11.21
anna elbe dazu: Rund 42 Prozent der Hamburger verdienen so wenig, dass sie Anspruch auf eine geförderte Wohnung haben. Ein Drittelmix geht also völlig am Bedarf vorbei.
Zudem wird häufig 'vergessen', diesen Drittelmix tatsächlich von den Bauherren einzufordern, wie z.B. bei der Bergspitze.
Der Drittelmix wird als "Sozialprogramm" verstanden. So wird über die Hintertür suggeriert, dass 33 % Eigentumswohnungen sozial seien. Bisher sind wir sehr gut damit gefahren, dass Wohnungen zu mieten normal ist.
"In Spanien ist es üblich, Wohnungen nicht zu mieten, sondern auf Kredit zu kaufen und den Banken das geliehene Geld in monatlichen Raten zurückzuzahlen." (Siehe)
Was das für die Menschen bedeutet, hat die "Immobilien-Krise" deutlich gezeigt: Wer seine Kredite nicht mehr bezahlen kann, fliegt raus. Tausende sind obdachlos geworden - die Selbstmordrate stieg enorm. Die Wohnungen gehören den Banken - und die verdienen gut daran.
Drittelquorum (bei Bürgerbegehren)
Ist das "Drittelquorum" erreicht – sind also 1/3 der notwendigen Unterschriften eingereicht und gültig – wird das Bürgerbegehren auf Zulässigkeit geprüft. Ist es zulässig, wird das Bürgerbegehren amtlich bekannt gemacht. Und es darf mindestens bis zur Feststellung des Zustandekommens eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden (s.auch Sperrwirkung).
ECA - jetzt "IG Große Bergstraße"
EinkaufCity Altona e.V.: "Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft EinkaufsCity Altona ECA e.V. ist das Image und die Attraktivität der Einkaufsstraßen nachhaltig zu verbessern. Zu den Maßnahmen gehören insbesonders Sicherheit, Sauberkeit, Öffnungszeiten, Ausbau der Großen Bergstraße, Umgestaltung des Jessenplatzes, Umbau Neue Große Bergstraße und ein Marketing."
ECA hat sich massiv dafür eingesetzt, dass Ikea nach Altona kommt. Das Bürgerbegehren "Pro Ikea" wurde von ECA iniziiert.
Einheitsgemeinde Hamburg
"Aufgrund der Rechtsstatus der beiden Länder Berlin und Hamburg als Stadtstaaten ist Einheitsgemeinde der verfassungsrechtliche Terminus dafür, dass die Aufgaben der Kommunen und der eines Landes dort nicht voneinander getrennt sind." (Quelle wikipedia)
Bezirksversammlungen sind daher Verwaltungsausschüsse und keine – wie oft angenommen – Parlamente. Das bedeutet, dass die Beschlüsse der Bezirke nur empfehlenden Charakter haben: Wenn der Bezirk – die Bezirksversammlung – etwas beschließt, hat der Senat die Möglichkeit, diesen Beschluss zu ändern oder gar aufzuheben.
Evokation / Evokationsrecht / evozieren
Der Begriff Evokation beschreibt das Recht des Hamburgischen Senats gegenüber den Bezirksversammlungen (Altona, Bergedorf, Eimsbüttel, Hamburg-Mitte, Hamburg-Nord, Harburg und Wandsbek) Entscheidungen an sich zu ziehen / zu übernehmen und auch wieder abzugeben.
Häufig sind hiervon gewonnen Bürgerentscheide betroffen, wie z.B. der Bürgerentscheid zum Bismarckbad. Eine große Mehrheit der Altonaer hatte sich via Bürgerentscheid für den Erhalt des Bades ausgesprochen. Dies kommt einer Entscheidung der Bezirksversammlung gleich und muss eigentich umgesetzt werden. Da der Senat jedoch Entscheidungen "an sich ziehen", also evozieren, kann, hat er dies getan und ein weiteres Kaufhaus an der Stelle des historischen Bades genehmigt.
Fakultatives Referendum
Als eines von zwei Bundesländern in Deutschland kennt Hamburg (neben Bremen) das Instrument des fakultativen Referendums. Dabei können die Bürger über ein vom Parlament beschlossenes Gesetz eine direkte Abstimmung erwirken, wenn ausreichend Unterschriften hierzu vorgelegt werden. In Hamburg ist das fakultative Referendum aber auf von der Bürgerschaft beschlossene Gesetze, die zuvor durch einen Volksentscheid angenommen worden waren, und auf das Wahlgesetz beschränkt. Für ein erfolgreiches fakultatives Referendum müssen in Hamburg 2,5 % (ca. 32.000) Wahlberechtigte innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung unterschreiben. Ist es erfolgreich und nimmt die Hamburgische Bürgerschaft den Gesetzesbeschluss nicht wieder zurück, muss innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid über die Gesetzesänderung durchgeführt werden.
(Quelle: wikipedia)
Fiktionswirkung
Die Fiktionswirkung bewirkt normalerweise die fiktive Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag. (siehe)
Für das Baurecht haben wir keine Definition gefunden. Ungefähr übersetzt bedeutet es, dass sich ein Antrag „von selbst genehmigt“, wenn sich die zuständige Behörde nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht geäußert hat. Auf einen Bauvorbescheid trifft es nicht zu.
Geschossflächenzahl - GFZ
gibt das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse der baulichen Anlagen auf einem Grundstück zu der Fläche des Baugrundstücks an.
Beispiel:
Alle Geschossflächen zusammen (400 m²): Fläche des Grundstücks (500 m²) = 0,8
Beispiel:
Grundstücksfläche = 500 m²
GFZ = 1,0.
Die Summe der Geschossfläche in allen auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden darf somit ebenfalls 500 m² betragen.
Man könnte beispielsweise ein viergeschossiges Gebäude mit jeweils 125 m² Geschossfläche pro Geschoss errichten (4 × 125 m² = 500 m²). Hätte dasselbe Grundstück eine GFZ von 0,5, würde die maximal zulässige Summe der Geschossflächen 250 m² betragen (500 m² × 0,5 = 250 m²). Bei einer GFZ von 1,2 dürfte eine maximale Geschossfläche von 600 m² errichtet werden (500 m² × 1,2 = 600 m²).
In Hamburg-Steilshoop betrug 1996 die GFZ 1,12.
Quelle: Wikipedia
Grundflächenzahl - GRZ
Die Grundflächenzahl gibt den Flächenanteil eines Baugrundstückes an, der überbaut werden darf; sie wird mit ein oder zwei Dezimalstellen angegeben, beispielsweise:
GRZ = 0,3 bedeutet 30 % der Grundstückfläche dürfen überbaut werden.
Beispiel:
Fläche des Hauses = 400m² :
Fläche des Grundstückes = 1000m²
=>GRZ = 400:1000 = 0,4
Bei der Ermittlung der GRZ werden die Grundflächen aller baulichen Anlagen voll angerechnet.
Quelle: Wikipedia
Grundsatzurteil - Volkszählungsurteil - Informationelle Selbstbestimmung
Auszug: "Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist."
Vollständig bei: Wikipedia
Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit - HmbBfDI
"Unsere Behörde berät Sie in allen Fragen zum Datenschutz, unterstützt Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Informationszugangsrechte und hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Der HmbBfDI kontrolliert die Verwaltung und die Wirtschaft in Hamburg und hat für seine Prüfungen ungehinderten Zugang zu allen Behörden, datenverarbeitenden Firmen und Einrichtungen. Diese sind verpflichtet, auf seine Fragen zu antworten."
Auch Sie können mit der Behörde Kontkat aufnehmen:
E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de, verschlüsselt: zur Website
oder telefonisch: 428 54 - 40 40.
Hauptausschuss
Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der übrigen Ausschüsse, legt die Sitzungstermine fest, berät Themen grundsätzlicher oder fachlich übergeordneter Bedeutung und kann in eiligen Angelegenheiten stellvertretend für die Bezirksversammlung Beschlüsse fassen.
Zu Beginn jeder Sitzung findet eine öffentliche Fragestunde statt, in der jeder Bürger Fragen zu Themen der Tagesordnung stellen kann.
Termine und Tagesordnung finden Sie hier
IG Große Bergstraße - ehemals ECA
Interessengemeinschaft Große Bergstrasse.
Als ECA hatte sich die Gemeinschaft massiv dafür eingesetzt, dass Ikea nach Altona kommt. Das Bürgerbegehren "Pro Ikea" wurde von ECA iniziiert.
Heute sitzt Ikea in deren Vorstand ...
Siehe IG Große Bergstraße
Informationelle Selbstbestimmung - Grundsatzurteil - Volkszählungsurteil
Auszug: "Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist."
Vollständig bei: Wikipedia
Investor
Vor ein paar Jahren sagte man noch "Spekulant"
Heute nennt man sie "Investoren". ("Anleger" wäre der deutsche Begriff, sagt aber niemand.)
Seit kurzem versuchen Politik und Verwaltung den Begriff "Vorhabenträger" zu etablieren.
"Ein Anleger (auch Kapitalanleger, Kapitalgeber oder Investor; englisch investor) ist ein Marktteilnehmer, der am Finanzmarkt ein Finanzprodukt erwirbt oder am Gütermarkt eine Investition tätigt."
Quelle für das Zitat: Wikipedia
Kommission für Bodenordnung - KfB
Manchmal zynisch die "heimliche Regierung Hamburgs" genannt.
Die KfB beschließt seit ihrer Gründung im Jahre 1957 über alle Grundstücksangelegenheiten der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit nicht in besonderen Fällen durch die Verfassung die Beschlussfassung der Bürgerschaft vorbehalten ist.
Zu ihren Aufgaben gehören u. a. Grundstücksveräußerungen in den Bereichen Wohnungsbau und zur Wirtschaftsförderung, der Grunderwerb für öffentlichen Bedarf und Wohnungsbau. Die KfB befasst sich des Weiteren mit Fragen wie Vorkaufsrechten, Enteignungen oder der Verlängerung von Erbbaurechten. Das Gremium setzt sich aus einem Vorsitzenden, acht von der Bürgerschaft gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern, je zwei von jeder Bezirksversammlung gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern und zwei Vertretern der Verwaltung zusammen. Es untersteht der Dienstaufsicht des Senats, ist aber nicht weisungsgebunden. Die KfB erstattet einmal im Jahr über ihre Tätigkeit einen Bericht an die Bürgerschaft.
Quelle: Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen
Gesetz über die Kommission für Bodenordnung vom 29. April 1997
§ 3 (1) 1. Die zuständigen Behörden haben die Entscheidung der Kommission herbeizuführen über …
Quelle: landesrecht-hamburg.de
Landesbetrieb für Immobilienmanagement und Grundvermögen
Die Aufgaben des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) "sind sehr komplex und vielschichtig: Unser Ziel ist es, für jedes Projekt und für jedes Grundstück den idealen Käufer zu finden, um langfristig Hamburgs Wachstum und Entwicklung zu unterstützen. Erfahren Sie auf den nächsten Seiten mehr über uns."
Auf der nächsten Seite steht u.a.: "Als größter Grundeigentümer und wichtiger Marktteilnehmer in Hamburg nehmen wir jährlich an den beiden führenden Immobilienmessen MIPIM und EXPO REAL teil. Besuchen Sie uns gerne auf dem Hamburger Gemeinschaftsstand."
Quelle: immobilien-lig.hamburg.de
Oberbaudirektor = OD
Der Oberbaudirektor (bis März 2017: Prof. Jörn Walter, seitdem Franz-Josef Höing) ist leitender Fachbeamter der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW). Er ist im Wesentlichen zuständig für Angelegenheiten des Stadtbildes, der Stadtgestaltung und Städtebaus.
Mehr: Hamburg.de
Öffentlicher Raum
Mit öffentlichem Raum wird der ebenerdige Teil einer Gemeindefläche, oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verstanden, der der Öffentlichkeit frei zugänglich ist und von der Gemeinde bewirtschaftet und unterhalten wird. Im Allgemeinen fallen hierunter öffentliche Verkehrsflächen für Fußgänger, Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr, aber auch Parkanlagen und Platzanlagen.
Der öffentliche Raum steht dem privaten Raum gegenüber.
Siehe auch Privatisierung
Quelle: Wikipedia
Planungsausschuss
Der Planungsausschuss entscheidet über die Inhalte und Verfahrensgänge der verbindlichen Bauleitplanung und berät Bauprojekte von planerischer Bedeutung. Er gibt Empfehlungen an den Bauausschuss.
Zu Beginn jeder Sitzung findet eine öffentliche Fragestunde statt, in der jeder Bürger Fragen zu Themen der Tagesordnung stellen kann.
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Privatisierung
Viele Gemeinden verkaufen öffentlichen Raum oder übertragen Rechte und Pflichten öffentlich genutzter Einrichtungen an privatrechtliche Unternehmen - z.B. Flughäfen, Bahnhöfe.
Dies hat zur Folge, dass privatisierte Straßen, Tiefgaragenanlagen, Parkhäuser oder Einkaufszentren dem Hausrecht und der privatrechtlichen Nutzung der jeweiligen Eigentümer unterliegen.
In Altona werden derzeit Schulfächen und zum Teil ganze Schulen an private Bauherren verkauft.
Zum Beispiel Stadtteilschule Struenseestraße
Oder Verkauf der Kurt-Tucholsky-Schule: In der "Neuen Mitte Altona" soll zum Ausgleich von privater Hand ein 7-Geschosser gebaut werden, der dann zur Schulnutzung an die Stadt vermietet wird. Ein Schulhof ist lediglich auf dem Dach vorgesehen. Es wird gestritten, ob der öffentiche Park als solcher dienen soll.
Siehe taz vom 14.10.14
Kritiker sind der Ansicht, dass durch diese Entwicklung allgemeine Grundrechte wie die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt würden, wenn diese privaten Unternehmen oder Eigentümer dort dann von ihrem Hausrecht gebrauch machen.
Der deutsche Bundesgerichtshof hat diese Kritik in seinem Urteil 2006 zunächst nicht geteilt. Der erste Senat des Bundesgerichtshofes hat sich am 22. Februar 2011 jedoch der oben genannten Kritik im Sinne der Klägerin angeschlossen, und die vorinstanzlichen Urteile von 2005 und 2006 zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Quelle: Wikipedia
Ein Beispiel: Am 23. Juli 2015 berichtet Monitor über die Auswirkungen der erzwungenen Privatisierung in Griechenland. Ab Minute 4:44 geht es um den Verkauf der Flughäfen.
Referendum
Referenden sind von „Oben“, durch Parlament und/oder Regierung ausgelöste Abstimmungen.
Volks- und Bürgerentscheide sind von „Unten“, durch Volks- oder Bürgerinitiativen herbeigeführte Abstimmungen. Volksentscheide finden auf Landes-, Bürgerentscheide auf Kommunalebene statt.
Siehe auch: Mehr Demokratie Hamburg
Regionalausschuss I und II = Regio I und Regio II
Die beiden Regionalausschüsse wurden bei der konstituierenden Sitzung der Bezirksversammlung im Juni 2014 (aufgrund von Personalmangel) abgeschafft. Beide Ausschüsse soll der neue Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und regionale Stadtteilentwicklung übernehmen.
Regio I für die Stadtteile Ottensen, Altona-Nord, Altona-Altstadt und Sternschanze
Regio II für die Stadtteile
Bahrenfeld, Lurup, Osdorf und Iserbrook
Der Regionalausschuss befasst sich schwerpunktmäßig mit den Projekten des Rahmenprogramms Integrierte Stadtteilentwicklung (Regio I: inklusive der städtebaulichen Sanierung). Er ist befugt, für diese Themengebiete – soweit das Bezirksamt zuständig ist – stellvertretend für die Bezirksversammlung abschließende Entscheidungen zu treffen.
Der Regionalausschuss kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten befassen, die die o.g. Stadtteile in besonderem Maße betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten Empfehlungen zur weiteren Beratung in dem jeweils zuständigen Fachausschuss beschließen.
Zu Beginn jeder Sitzung findet eine öffentliche Fragestunde statt, in der jeder Bürger Fragen zu Themen der Tagesordnung stellen kann.
Sanierungsbeirat
Der Sanierungsbeirat ist ein Gremium aus bis zu 22 Mitgliedern (Bewohner_Innen, Grundeigentümern, Gewerbetreibenden, Beschäftigten und ehrenamtlich Aktiven) die durch Losverfahren ermittelt werden. Er setzt sich mit Fragen der Sanierung auseinander. Der Sanierungsbeirat gibt Hinweise auf aktuelle Probleme und Defizite und gibt Empfehlungen an die Bezirksversammlung und das Bezirksamt.
Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau – auch "Senko"
Die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau wurde mit Beginn der aktuellen Legislaturperiode (Stand Januar 2017) eingerichtet, damit Senat und Bezirke sich über den Stand beim Wohnungsbau austauschen und gegebenenfalls Entscheidungen herbeiführen.
Den Vorsitz führt der Erste Bürgermeister. Es nehmen teil die zuständigen Senatorinnen und Senatoren sowie Staatsrätinnen und Staatsräte der Behörden für Wirtschaft, Finanzen und Stadtentwicklung sowie der Chef der Senatskanzlei. Auch nehmen alle sieben Bezirksamtsleiter teil, die allerdings nicht stimmberechtigt sind.
Der Senat hat die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Stadtentwicklung, einschließlich der integrierten Stadtteilentwicklung und des Wohnungsbaus auf die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau übertragen. Sie formuliert politische Vorgaben und entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Fachbehörden und Bezirken.
Die Beschlussfassung der Kommission erstreckt sich dabei insbesondere auf die Beschlussfassung über allgemeine städtebauliche Leitlinien und Vorgaben, inhaltliche und verfahrensmäßige Vorgaben in Bebauungsplanverfahren, die Evokation von Bebauungsplanverfahren, Entscheidungen über Beanstandungen gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 Bezirksverwaltungsgesetz sowie die Entscheidung von Konfliktfällen entsprechend Ziffer 7 des „Vertrags für Hamburg – Wohnungsneubau“.
Die Kommission hat somit beratende und beschließende Funktion.
Senatskommission - "Senko"
Der Senat kann Senatskommissionen bilden, denen Mitglieder des Senats und des Staatsrätekollegiums angehören. Er kann für bestimmte Angelegenheiten den Senatskommissionen die Beschlussfassung übertragen.
Die Zahl und die Zuständigkeit der Senatskommissionen werden durch besonderen Senatsbeschluss festgelegt. Die Beschlüsse der Senatskommissionen, denen der Senat die Beschlussfassung übertragen hat, gelten als Beschlüsse des Senats.
Soziale Erhaltungsverordnung
Die „Soziale Erhaltungsverordnung“ ist ein städtebauliches Instrument des Baugesetzbuchs, mit dem die Strukturen eines Gebiets – insbesondere die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung – geschützt werden sollen. Sie greift nicht in das allgemeine Mietrecht ein. Sie zielt darauf, drastische Veränderungen im Wohnungsangebot zu begrenzen z.B. „Luxusmodernisierungen“, Zusammenlegung oder Teilung von Wohnungen, Abriss von Wohngebäuden, Umnutzung von Wohn- zu Gewerberaum, Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, Verkauf von Wohngebäuden. Solche Maßnahmen müssen dann in jedem Einzelfall beim Bezirksamt beantragt werden.
Sperrwirkgung
Siehe Drittelquorum. Ist dieses erreicht darf mindestens bis zur Feststellung des Zustandekommens eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden.
Staffelgeschoss
Staffelgeschoss bezeichnet Geschosse, die gegenüber den darunterliegenden Geschossen zurückspringen und eine kleinere Grundfläche aufweisen. In manchen Bundesländern zählt ein Staffelgeschoss nicht als Vollgeschoss. Wohnungen in einem Staffelgeschoss haben oft eine große Dachterrasse.
anna elbe meint: Häufig werden Staffelgeschosse zusätzlich zum Höchstmaß der im Bebauungsplan angegebenen Geschosshöhe genehmigt - da sie nicht als Vollgeschosse zählen. Ein mieser Trick um mehr bauen zu können, als zulässig ist.
Vertrag für Hamburg
Kommentar von anna elbe
Am 8. September 2016 hat Olaf Scholz gemeinsam mit allen 7 Bezirksamtsleitern den sogenannte. "Vertrag für Hamburg" ratifiziert.
Wie aus zahlreichen Presseberichten zu entnehmen ist, ist das gelobte Ziel des Vertrages, der Wohnungsnot endlich wirkungsvoll entgegen zu treten.
Der nun in Kraft tretende "Vertrag für Hamburg" erhöhe die Anstrengungen im Wohnungsbau und sorge für mehr sozialen Wohnungsbau.
Hamburg strebt demnach an, jährlich "mindestens 10.000 Wohnungen zu genehmigen und in Projekten mit Mietwohnungs-Neubau einen Anteil von 30% öffentlich geförderten Wohnungen" erreichen zu wollen.
In den Berichten der Presse fehlt jedoch die Erwähnung des Anhangs zum "Vertrag für Hamburg" ‑ nämlich das "Bündnis für das Wohnen in Hamburg" ‑ der von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt zwischen dem Senat und der Wohnungswirtschaft beschlossen wurde.
Dieser "Anhang" ist seinem Inhalt nach der eigentliche Vertrag!
In diesem wird Klartext gesprochen, beispielsweise:
"... Sofern auf privaten Grundstücken mit geltendem Baurecht durch Erteilung von Befreiungen zusätzlich Wohnfläche und/oder Wohnungen genehmigt werden, darf die Forderung nach der Errichtung von geförderten Wohnungen erst erhoben werden, wenn die Anzahl der genehmigten Wohnungen 30 Einheiten übersteigt..."
Die Bündnispartner bestimmen damit, dass nur noch bei Bauvorhaben mit mehr als 30 Wohneinheiten die Realisierung von 30% geförderten Wohnungen umzusetzen ist. Es wird aber noch krasser!
Wohnungswirtschaft und Senat haben beschlossen, dass:
"Sofern auf privaten Grundstücken mit geltendem Baurecht mit mehr als 30 Wohneinheiten durch Erteilung von Befreiungen* zusätzliche Wohneinheiten genehmigt werden, darf nur bezogen auf die zusätzlich durch Befreiung genehmigten Wohneinheiten ein öffentlich geförderter Anteil von bis zu 30% erhoben werden".
Übersetzt in ein konkretes Beispiel bedeutet dies:
Ein Bebauungsplan schreibt 4 Geschosse vor. Der Bauherr möchte aber sechs bauen. Weil der Bauausschuss dem zustimmt (Befreiung), werden nun 2 Geschosse mehr gebaut, als eigentlich vorgesehen sind. NUR für diese zwei Geschosse gilt, dass hier 30% Sozialwohnungen entstehen müssen. So werden dann insgesamt 36 Wohnungen gebaut, von denen nur 4 öffentlich geförderte Wohnungen sein werden. Das sind in diesem Falle gerade mal 11 %. (Was war noch ein Drittelmix?)
Diesem 11 % real gefördertem Wohnungsbau stehen in Hamburg ein Bedarf von ca. 46 % gegenüber. Gleichzeitig fallen derzeit jährlich ungefähr 5.000 Wohnungen aus der Sozialbindung - dh. diese Wohnungen werden nicht mehr gefördert und der Vermieter kann verlangen, was der Markt hergibt.
Das Machwerk "Vertrag für Hamburg" befähigt die Wohungswirtschaft (Investoren), vollkommen am Bedarf vorbei alles zu bauen, was ihr gefällt. Und dafür wird sie zusätzlich belohnt; denn der Senat verpflichtet sich, während der Laufzeit des Bündnisses die Grunderwerbssteuer nicht zu erhöhen und für keine weiteren Stadtviertel eine soziale Erhaltensverordnung zu erlassen.
Und damit die Bezirke brav mitspielen: "Die Bezirksversammlungen erhalten aus dem Förderfonds Bezirke pro genehmigte Wohnung [.] 250 Euro."
* Befreiung ist eine genehmigte Abweichung von einem Bebauungsplan. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen "erteilt" werden.
VoKü = Volxküche
Küche für alle - bei dem das Essen zum Selbstkostenpreis oder sogar darunter ausgegeben wird. Häufig kostenfrei. Das Wort leitet sich vom älteren Ausdruck Volksküche ab.
Die Volxküche im aktuellen Sinne gilt als Kind der Hausbesetzer-Szene der frühen 1980er-Jahre.
Volksgesetzgebung Hamburg
Wenn das Hamburger Volk tatsächlich Einfluss ausüben möchte sind die Hürden sehr hoch gehängt.
Das Verfahren zur "Volksabstimmung" gliedert sich in drei "Abschnitte"
1. Volksinitiative (notwendige erste Schritt zur Einleitung eines Volksbegehrens)
2. Volksbegehren (notwendige Schritt zur Durchführung eines Volksentscheids)
3. Volksentscheid (tatsächliche Abstimmung)
Volksbegehren
Mit einem Volksbegehren können die Bürger ein Anliegen vor die Hamburgische Bürgerschaft zur verbindlichen Behandlung im Plenum bringen. Es ist zugleich der notwendige Schritt zur Durchführung eines Volksentscheids. Für ein erfolgreiches Volksbegehren müssen in einer Frist von drei Wochen 5 % (ca. 60.000) der wahlberechtigten Einwohner Hamburgs dieses unterschreiben. Übernimmt die Hamburgische Bürgerschaft ein erfolgreiches Volksbegehren nicht in einer Frist von vier Monaten, kommt es zum Volksentscheid.
Stand 2018, Quelle: wikipedia
Volksentscheid
Beim Volksentscheid stimmen die wahlberechtigten Bürger direkt über das Anliegen eines Volksbegehrens ab. Sie können dabei nur mit "Ja" oder "Nein" abstimmen. Die Hamburgische Bürgerschaft kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, beim Volksentscheid eine konkurrierende Vorlage ebenfalls zur Abstimmung zu stellen. In diesem Fall können die Abstimmenden bei beiden Vorlagen jeweils mit "Ja" oder "Nein" abstimmen.
Damit eine Vorlage im Volksentscheid als angenommen gilt, muss sie sowohl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten (bzw. eine Zweidrittelmehrheit bei Verfassungsänderungen) als auch ein Zustimmungsquorum überspringen. Letzteres hängt davon ab, ob der Volksentscheid eigenständig oder zeitgleich mit einer Bürgerschafts- oder Bundestagswahl stattfindet:
- Eigenständiger Volksentscheid
Eine Vorlage muss die Zustimmung von insgesamt 20 % der Wahlberechtigten erhalten. - Zeitgleich mit einer Bürgerschafts- oder Bundestagswahl
Eine Vorlage muss eine Anzahl an Ja-Stimmen erreichen, die der Mehrheit der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht.
Erhalten beide Vorlagen mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen und schaffen es beide das Zustimmungsquorum zu überspringen, gilt diejenige Vorlage als angenommen, die nach Abzug aller "Nein"-Stimmen die meisten "Ja"-Stimmen vorweisen kann.
Stand 2018, Quelle: wikipedia
Volksinitiative
Mit einer Volksinitiative können die Bürger ein Anliegen vor die Hamburgische Bürgerschaft zur verbindlichen Behandlung im Plenum bringen. Sie ist zugleich der notwendige erste Schritt zur Einleitung eines Volksbegehrens. Für eine erfolgreiche Volksinitiative müssen in einer Frist von sechs Monaten die Unterschriften von 10.000 Wahlberechtigten gesammelt werden. Übernimmt die Hamburgische Bürgerschaft das Anliegen nicht in einer Frist von vier Monaten, können die Initiatoren der Volksinitiative ein Volksbegehren einleiten.
Stand 2018, Quelle: wikipedia
Volkspetition
Mit der Volkspetition können die Bürger ein Anliegen vor die Hamburgische Bürgerschaft bringen. Dieses muss von der Hamburgischen Bürgerschaft in einem geeigneten Ausschuss behandelt werden, wobei die Petenten dort ein Anhörungsrecht besitzen. Für eine erfolgreiche Volkspetition müssen 10.000 Unterschriften gesammelt werden, eine besondere Frist für die Sammlung gilt dabei nicht.
Stand 2018, Quelle: wikipedia
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplanes. Dieser findet Anwendung, wenn ein bereits präzise umrissenes Projekt von einem Vorhabenträger (Investor) realisiert werden soll.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird zwischen Vorhabenträger und Gemeinde auf Grundlage des Baugesetzbuches (§ 12) abgestimmt. Über einen Durchführungsvertrag regelt die Kommune mit dem Investor die zu erbringenden Erschließungsmaßnahmen. Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.